Änderung einer Gehwegüberfahrt beantragen
Volltext
Eine Gehwegüberfahrt wird auch als abgesenkte Bordsteinkante bezeichnet. Sie dient der einfachen Erreichung des eigenen Grundstücks von der Straße aus mit einem Fahrzeug.
Haben Sie bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück, können Sie diese ändern lassen.
Hierfür benötigen Sie vorab eine Erlaubnis des örtlich zuständigen Tiefbauamtes. Das Tiefbauamt kann Ihnen konkrete Vorschriften nennen, wie Sie Gehwegüberfahrt ändern dürfen.
Wenn Sie Ihre bestehende Gehwegüberfahrt (abgesenkter Bordstein) ändern lassen möchten, müssen Sie eine Erlaubnis beantragen.
Verfahrensablauf
- Sie beantragen die Änderung der Gehwegüberfahrt bei der zuständigen Stelle.
- Der Antrag wird geprüft.
- Bei umfangreicheren Maßnahmen müssen Sie im Vorfeld, zusammen mit der zuständigen Stelle, einen Vor-Ort-Termin organisieren und durchführen.
- Nach positiver Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie einen Genehmigungsbescheid und können die Gehwegüberfahrt ändern lassen (unter möglichen Bedingungen und Auflagen).
Gebühren
Sie tragen die Kosten für die Änderung der Gehwegüberfahrt.
Gebühr: 22,00 EUR
Vorkasse: nein
Die Gebühr wird vom Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein erhoben, wenn dieser zuständig ist.
Ansprechpunkt
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Fristen
Sie können mit den Arbeiten beginnen, sobald Sie die Erlaubnis erhalten haben.
Bearbeitungsdauer
Individuell je nach Aufwand.
Voraussetzungen
- Sie sind die Grundstückseigentümerin oder der Grundstückseigentümer, Pächter oder Pächterin oder eine sonstige berechtigte Person.
- Sie haben bereits eine Gehwegüberfahrt zu Ihrem Grundstück.
erforderliche Unterlagen
- Antrag, sofern vorhanden
- Gegebenenfalls erforderliche Anlagen (zum Beispiel Katasterplan, Lageplan)
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage
Kurzfassung
- Gehwegüberfahrten Instandhaltung
- Eine Gehwegüberfahrt dient der einfachen Erreichung eines Grundstücks von der Straße auf mit einem Fahrzeug.
- Bestehende Gehwegüberfahrten müssen Instand gehalten werden.
- Maßnahmen der Instandhaltung müssen dem Tiefbauamt gemeldet werden.
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Zuständig:
- Regionales Tiefbauamt
- Bei Ausnahmen (zum Beispiel Fahrradweg auf Bundesstraßen) Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Zuständige Stellen und Formulare
Öffentliche Flächen - Stadt Wedel | Fachbereich 2 Bauen und Umwelt | Bauverwaltung und öffentliche Flächen
Rathausplatz 3 - 5
22880 Wedel
Rathausplatz 3-5
22871 Wedel
Telefon: +49 4103 707-0
Telefax: +49 4103 707-300
Webseite:
https://www.wedel.de
E-Mail:
oeffentliche.flaechen@stadt.wedel.de
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Herr Schiemenz
Zimmernummer: Zimmer: 211Telefon: +49 4103 707-350
Telefax: +49 4103 70788-350
E-Mail: M.Schiemenz@stadt.wedel.de
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Mercatorstraße 9
24106 Kiel
Telefon: 0431 3830
Telefax: 0431 383-2754
E-Mail:
gst@lbv-sh.landsh.de